Statuten Grüne Lyss

I. Name und Sitz
Art. 1: Unter dem Namen Grüne Lyss besteht ein Verein nach Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Lyss

II. Selbstverständnis
Art. 2: Grüne Lyss ist eine politische Partei. Sie versteht sich als Ortsgruppe der Grünen Seeland und arbeitet eng mit diesen zusammen. Sie bekennt sich zu solidarischem und demokratischem Handeln. Sie achtet die Ansprüche und Rechte kommender Generationen.

Sie setzt sich insbesondere ein für:

die Erhaltung der Lebensräume für Menschen, Tier und Pflanzen
eine haushälterische Nutzung des Bodens und der Rohstoffe
die Verminderung von Abfällen und Schadstoffen
den sparsamen Umgang mit allen Energien und die Förderung alternativer Technologien
die Förderung von Gerechtigkeit und Frieden
die Förderung eines gerechten Handels mit benachteiligten Regionen, Menschen und Randgruppen
eine nachhaltige Wirtschaft und sozialen Frieden
die Förderung der Chancengleichheit von Mann und Frau
einen menschlichen Umgang mit den Fremden bei uns
wohnliche und umweltfreundliche Siedlungs- und Verkehrsstrukturen
die Förderung des öffentlichen Verkehrs
den Orts- und Landschaftsschutz
eine naturnahe Landwirtschaft mit artgerechter Tierhaltung

III. Zweck
Art. 3: Die Grünen Lyss beteiligen sich an der politischen Willens- und Meinungsbildung in der Gemeinde Lyss, und in Absprache mit den Grünen Seeland auch in der Region wie auch auf Kantons- und Bundesebene.

IV Tätigkeit
Art. 4: Die Grünen Lyss beteiligen sich an Wahlen, dabei kann sie auch unabhängige Kandidaten und Kandidatinnen stellen
verfassen Stellungnahmen zu Abstimmungsvorlagen und zu parlamentarischen Geschäften und Umfragen der Gemeinde
schöpfen ihre politischen Rechte aus (Initiative, Motion, Postulat, Einsprachen Beschwerden)
können mit andern Organisationen und Parteien zusammenarbeiten.

V. Mitglieder, Sympathisanten und Sympathisantinnen
Art. 5.1: Die Grünen Lyss kennen Mitglieder, Sympathisanten und Sympathisantinnen.

Art. 5.2: Wer die Inhalte der vorliegenden Statuten unterstützt kann Mitglied der Grünen Lyss werden.

Art. 5.3: Sympathisanten und Sympathisantinnen der Grünen Lyss unterstützen diese ideell oder finanziell ohne weitere Verpflichtungen. Sie können sich für Ämter innerhalb der Grünen Lyss zur Verfügung stellen, ihre Wahl obliegt der Mitgliederversammlung.

Art. 5.4: Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Art. 5.5: Alle Mitglieder sind verpflichtet Mitgliederbeiträge zu bezahlen. Das Inkasso erfolgt zu Beginn des Rechnungsjahres.

Art. 5.6: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (schriftlich an den Vorstand), Ausschluss durch die Mitgliederversammlung oder Tod.

Art. 5.7: Ein Ausschluss ist nur möglich bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Auf Antrag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 5.8: Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen alle noch nicht geltend gemachten Ansprüche gegenüber den Grünen Lyss und es entfallen auch alle Ansprüche am Vereinsvermögen.

VI. Organisation
Art. 6.1: Die Organe der Grünen Lyss sind

Mitgliederversammlung
Vorstand
Fraktion im Gemeinderat
Revisionsstelle
Wahlen finden grundsätzlich für zwei Jahre statt. Wiederwahl ist möglich.
In allen Organen der Grünen Lyss erfolgen die Beschlüsse und Wahlen offen oder mittels Zirkularbeschlüssen.
Zirkularbeschlüsse sind auf schriftlichem oder elektronischem Weg möglich.

Art. 6.2: Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung (MV). Die MV finden ordentlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt oder die ordentlichen Traktanden werden als Zirkularbeschlüsse entschieden. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können eine ausserordentliche MV verlangen.
Zur MV lädt der Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus ein. Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der MV die Aufnahme zusätzlicher Traktanden verlangen.

Art. 6.3: Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung
Der MV obliegen:

die Wahl des Präsidiums und der weiteren Mitglieder des Vorstandes
die Genehmigung des Jahresberichtes.
die Genehmigung der Jahresrechnung.
Statutenänderungen
Änderungen des Reglements über ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge
die Festsetzung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen
Beschlüsse über wichtige politische Aktivitäten
der Ausschluss von Mitgliedern
die Auflösung des Vereins
Art. 6.4: Für Statutenänderungen oder die Vereinsauflösung sind 2/3 der anwesenden Stimmen notwendig. Bei Zirkularbeschlüssen sind 2/3 der handschriftlich abgegebenen Stimmen notwendig.
Für die übrigen Traktanden gilt das einfache Mehr. Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur konsultativ abgestimmt werden.

Art. 6.5: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

Art.6.6: Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der MV oder einem andern Organ übertragen sind. Insbesondere steht ihm die Geschäftsführung und die Vertretung der Grünen Lyss zu. Die Vorstandsmitglieder führen die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien.

Art. 6.7: Die Revisionsstelle
Die Revision wird der Revisionsstelle der Grünen Seeland übertragen.

VII. Finanzen
Art.7: Die finanziellen Mittel der Grünen Lyss setzen sich zusammen:

aus ordentlichen Mitgliederbeiträgen und Gönnerbeiträgen
aus ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen (Mandatssteuern) von Personen, die dank der Partei ein Mandat erworben haben
aus Spenden und andern Einkünften
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr
Die Bemessung der ausserordentlichen Mitgliederbeiträge (Mandatssteuer) wird im Reglement über ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge geregelt.

VIII. Haftung
Art. 8: Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen. Der maximale Mitgliederbeitrag wird auf CHF 300.- festgelegt. Innerhalb dieser Begrenzung setzt die MV den Jahresbeitrag fest. Der minimale Mitliederbeitrag beträgt CHF 20.-
Die ausserordentlichen Mitgliederbeiträge (Mandatssteuer) werden im Reglement über ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge festgelegt. Innerhalb der dort festgehaltenen Begrenzungen setzt die MV die ausserordentlichen Mitgliederbeiträge (Mandatssteuer) fest.

IX. Auflösung
Art. 9: Löst sich der Verein auf, geht das Vereinsvermögen an eine von der MV bestimmte Organisation.

X. Schlussbestimmung
Art. 10: Diese Statuten sind durch die Mitglieder am 6.1.2005 genehmigt worden.